Steuererstattung bei Zusammenveranlagung

Bei zusammen veranlagten Ehegatten steht die Steuerrückerstattung demjenigen zu, auf dessen Rechnung unterjährig die Steuervorauszahlungen erfolgt sind.

Die gemeinsame Veranlagung führt nicht dazu, dass der Anspruch auf Steuerrückerstattung auch beiden Eheleuten gesamtschuldnerisch zusteht. Den Anspruch hat der Ehegatte, auf dessen Rechnung die Steuervorauszahlungen, insbesondere die Lohnsteuer, erfolgt sind.



Übersicht - Eine Seite zurück
Kanzlei Kipfenberg
Marktplatz 20 (Bürgerzentrum Krone)
85110 Kipfenberg
Fon 08 46 5 | 32 12
Fax 08 46 5 | 34 43
Kanzlei Annaberg
Adam-Ries-Str. 57a (Adam-Ries-Center)
09456 Annaberg-Buchholz
Fon: 0 37 33 | 24 88 7
Fax: 0 37 33 | 24 88 9