Vorläufige Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags

Wegen der verschiedenen Klagen gegen die Neufassung der Gewerbesteuer ergehen die Festsetzungen der Gewerbesteuermessbeträge nur noch vorläufig.

Sämtliche Festsetzungen des Gewerbesteuermessbetrags für Zeiträume ab 2008 ergehen ab sofort nur noch vorläufig hinsichtlich der Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe. Damit ergänzen die obersten Finanzbehörden der Länder ihren entsprechenden Erlass vom November 2012, mit dem für die Bescheide bereits ein Vorläufigkeitsvermerk in Hinsicht auf die gewerbesteuerliche Hinzurechnung vorgeschrieben wurde.



Übersicht - Eine Seite zurück
Kanzlei Kipfenberg
Marktplatz 20 (Bürgerzentrum Krone)
85110 Kipfenberg
Fon 08 46 5 | 32 12
Fax 08 46 5 | 34 43
Kanzlei Annaberg
Adam-Ries-Str. 57a (Adam-Ries-Center)
09456 Annaberg-Buchholz
Fon: 0 37 33 | 24 88 7
Fax: 0 37 33 | 24 88 9