Ungleiche Grundsteuermesszahlen sind verfassungsgemäß

Weil die endgültige Belastung aufgrund unterschiedlicher Berechnungsverfahren vergleichbar ist, sind unterschiedliche Grundsteuermesszahlen nicht verfassungswidrig.

Das Finanzgericht Hamburg meint, dass es nicht gegen das Grundgesetz verstößt, wenn die Steuermesszahl bei der Grundsteuer für als Einfamilienhaus bewertete Eigentumswohnungen um rund ein Drittel höher liegt als für Einfamilienhäuser selbst.



Übersicht - Eine Seite zurück
Kanzlei Kipfenberg
Marktplatz 20 (Bürgerzentrum Krone)
85110 Kipfenberg
Fon 08 46 5 | 32 12
Fax 08 46 5 | 34 43
Kanzlei Annaberg
Adam-Ries-Str. 57a (Adam-Ries-Center)
09456 Annaberg-Buchholz
Fon: 0 37 33 | 24 88 7
Fax: 0 37 33 | 24 88 9