Vergütung für Erfindung ist Arbeitslohn

Auch wenn das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Zahlung bereits beendet ist, gehört die Vergütung für eine Erfindung grundsätzlich zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Erhält ein Arbeitnehmer eine Vergütung für eine von ihm entwickelte Erfindung, ist die Vergütung grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn. Das gilt selbst dann, wenn das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Zahlung nicht mehr besteht. Dass dem klagenden Arbeitnehmer vom Bundesfinanzhof trotzdem eine Erstattung seiner Lohnsteuer zugebilligt wurde, lag einzig daran, dass er mittlerweile in den USA lebt und der Bundesfinanzhof die Besteuerung der Vergütung dem Wohnsitzstaat überlässt.



Übersicht - Eine Seite zurück
Kanzlei Kipfenberg
Marktplatz 20 (Bürgerzentrum Krone)
85110 Kipfenberg
Fon 08 46 5 | 32 12
Fax 08 46 5 | 34 43
Kanzlei Annaberg
Adam-Ries-Str. 57a (Adam-Ries-Center)
09456 Annaberg-Buchholz
Fon: 0 37 33 | 24 88 7
Fax: 0 37 33 | 24 88 9