Tenhagen - Sebregondi - Grünsteidl Tenhagen - Sebregondi - Grünsteidl  
Tenhagen - Sebregondi - Grünsteidl Tenhagen - Sebregondi - GrünsteidlHomeTenhagen - Sebregondi - GrünsteidlTenhagen - Sebregondi - Grünsteidl  
  Tenhagen - Sebregondi - Grünsteidl  
Home
historie.html
Team
Schwerpunkte
Steuern
Betriebswirtschaft
Abschluss & Prüfung
Buchhaltung
Impressum
Aktuelles
Links
Beratung ist unsere Stärke

Vorsteuerabzug bei berichtigter Rechnung

Das Finanzgericht Hamburg teilt die vorherrschende Meinung, dass eine berichtigte Rechnung erst zum Zeitpunkt der Berichtigung zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Die Berichtigung einer Rechnung entfaltet keine Rückwirkung. Der Vorsteuerabzug aus der berichtigten Rechnung kann also erst zu dem Zeitpunkt vorgenommen werden, in dem eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. Damit folgt das Finanzgericht Hamburg der überwiegenden Meinung anderer Finanzgerichte und der Ansicht der Finanzverwaltung, auch wenn die Frage weiterhin nicht abschließend geklärt ist. Beim Bundesfinanzhof ist zum gleichen Thema bereits die Revision eines anderen Verfahrens anhängig.



Übersicht - Eine Seite zurück