Tenhagen - Sebregondi - Grünsteidl Tenhagen - Sebregondi - Grünsteidl  
Tenhagen - Sebregondi - Grünsteidl Tenhagen - Sebregondi - GrünsteidlHomeTenhagen - Sebregondi - GrünsteidlTenhagen - Sebregondi - Grünsteidl  
  Tenhagen - Sebregondi - Grünsteidl  
Home
historie.html
Team
Schwerpunkte
Steuern
Betriebswirtschaft
Abschluss & Prüfung
Buchhaltung
Impressum
Aktuelles
Links
Beratung ist unsere Stärke

Keine Ungleichbehandlung beim Lohn

Aufgrund des Geschlechts darf für gleiche Arbeit kein ungleicher Lohn gezahlt werden.

In der Deutschen Rechtsordnung lässt sich aus dem Grundsatz "Gleicher Lohn für gleiche Arbeit" keine allgemeingültige, selbständige Anspruchsgrundlage ableiten. Vielmehr gilt dieser Grundsatz nur in Verbindung mit eigenen Anspruchsgrundlagen. Danach darf bei einem Arbeitsverhältnis für gleiche oder gleichwertige Arbeit nicht wegen des Geschlechts des Arbeitnehmers eine geringere Vergütung vereinbart werden als bei einem Arbeitnehmer des anderen Geschlechts. Zum gleichen Anspruch kommt der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz.



Übersicht - Eine Seite zurück