Erben und VererbenTestierfreiheit des ErblassersDer Erblasser kann jede beliebige Person als Erben einsetzen - dies ist die sogenannte Testierfreiheit. Immobilienvermögen steuerfrei übertragenImmobilien des Privatvermögens können bei geschickter Strategie steuerfrei übertragen werden. Darlehensvereinbarungen ersparen ErbschaftsteuerDarlehensvereinbarungen können eine doppelte Belastung mit Erbschaftsteuer verhindern. Vergünstigungen für BetriebsvermögenBetriebsvermögen, Beteiligungen und land- und forstwirtschaftliches Vermögen werden durch einen Freibetrag und einen Bewertungsabschlag für das übersteigende Vermögen begünstigt. Zurechnung von Zinsen im ErbfallZinsen aus Kapitalforderungen, die im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übergegangen sind, werden dem Erben in vollem Umfang als Einnahmen zugerechnet. SteuerklasseneinteilungDie Erbschaft- oder Schenkungsteuerbelastung bestimmt sich nach dem Grad der Verwandschaft zum Erblasser bzw. Schenker. Dafür gibt es drei Steuerklassen. Zusammenrechnung mehrerer ErwerbeErwerbe von derselben Person werden bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren zusammengerechnet. Mittelbare Grundstücksschenkung durch zinsloses DarlehenÜberläßt der Schenker dem Beschenkten ein zinsloses Darlehen zum Erwerb eines bestimmten Grundstücks, kann insoweit eine mittelbare Grundstücksschenkung vorliegen. Gesetzliche und gewillkürte ErbfolgeDie Deutsche Rechtsordnung kennt die gesetzliche und die gewillkürte Erbfolge. Neubewertung des GrundbesitzesEs ist davon auszugehen, dass die Belastung von Grundbesitz durch die Erbschaft- und Schenkungsteuer steigen wird.
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