Vermögensaufbau und AltersvorsorgeVerlängerung des Bestandsschutzes für InvestmentvermögenDas Bundesfinanzministerium hat die Übergangsfrist für ausländische Investmentvermögen bis Ende 2017 verlängert, weil ohnehin eine Reform der Investmentbesteuerung vorgesehen ist. Verrechnung von Altverlusten aus WertpapierverkäufenDie Übergangsregelung zur Verrechnung von Altverlusten aus Wertpapierverkäufen mit Aktiengewinnen, die der Abgeltungsteuer unterliegen, ist verfassungsgemäß. Änderungswünsche zur Modernisierung des BesteuerungsverfahrensZum Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens liegt jetzt eine Stellungnahme des Bundesrats mit verschiedenen Änderungswünschen vor. Abgeltungsteuer bei mittelbarer Beteiligung an KapitalgesellschaftWer nur mittelbar an einer Kapitalgesellschaft beteiligt ist, kann statt des normalen Steuersatzes die Abgeltungsteuer für Kapitalerträge aus der Gesellschaft beanspruchen. Sonderabschreibung für MietwohnungenFür die befristete Sonderabschreibung zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus liegen jetzt konkrete Pläne vor. Doppelbelastung bei Abwicklung von Immobilienfonds abgeschafftBei der Abwicklung von Immobilienfonds erhalten Anleger künftig mehr Geld, weil die Grunderwerbsteuer während der Abwicklung nicht mehr doppelt anfällt. Entwurf für eine Reform der Investmentbesteuerung liegt vorVerhinderung von Gestaltungsmöglichkeiten und deutliche Vereinfachung für die Kapitalanleger sind die wesentlichen Ziele bei der Reform der Investmentbesteuerung. Frist für Antrag auf Anwendung des TeileinkünfteverfahrensDer Antrag auf die Anwendung des Teileinkünfteverfahrens statt der Abgeltungsteuer auf Beteiligungserträge muss spätestens mit der Abgabe der Einkommensteuer gestellt werden. Verfassungsbeschwerden gegen Alterseinkünftegesetz erfolglosDas Bundesverfassungsgericht hat mehrere Verfassungsbeschwerden gegen das Alterseinkünftegesetz nicht zur Entscheidung angenommen. Änderungen für KapitalanlegerFür Anleger gibt es zum Jahreswechsel keine wesentlichen Änderungen im Steuerrecht. Lediglich alte Freistellungsaufträge müssen um die Steueridentifikationsnummer ergänzt werden.
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