Einkommensteuer - Ehepartner und KinderKindergeld vor dem WehrdienstIn einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen Ausbildungsende und Beginn des Wehr- oder Zivildienstes können Eltern weiter Kindergeld erhalten. Entlastungsbetrag nur für AlleinerziehendeEs verstößt nicht gegen das Grundgesetz, dass zusammenlebende Eltern nicht durch den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende begünstigt werden. Besuchsfahrten zu den KindernAufwendungen für Fahrten zu Ihren Kindern, die bei der geschiedenen Ehefrau leben, sind nicht als außergewöhnliche Belastung steuerlich abziehbar. Arbeitgeberpool für Haushaltshilfe kostet SteuerermäßigungDie Steuerermäßigung für hauswirtschaftliche Beschäftigungsverhältnisse gibt es nur für ein direktes Arbeitsverhältnis, nicht für die Beteiligung an einem Arbeitgeberpool. Anspruch auf Kindergeld bei einem fehlenden AusbildungsplatzEin Anspruch auf Kindergeld wegen eines fehlenden Ausbildungsplatzes besteht erst dann, wenn der Nachweis erbracht ist, dass tatsächlich kein Ausbildungsplatz vorhanden ist. Beiträge des Kindes zur freiwilligen KrankenversicherungBeim Jahresgrenzbetrag für den Kindergeldanspruch sind auch die Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung sind von den Einkünften des Kindes abzuziehen. Überraschendes Urteil zur Änderung bestandskräftiger KindergeldfestsetzungenBestandskräftige Kindergeldfestsetzungen können nicht aufgrund des Bundesverfassungsgerichtsurteils zur Berücksichtigung von Sozialversicherungsbeiträgen abgeändert werden. Schulgeld für eine "Europäische Schule"Das Schulgeld für eine "Europäische Schule" ist als Sonderausgabe abzugsfähig. Kindergeld trotz VollzeitjobNachdem der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung geändert hat, gibt es weiter Kindergeld, auch wenn das Kind einen Vollzeitjob ausübt - vorausgesetzt, die Einkommensgrenze wird nicht überschritten. Unwirksamkeit von Verträgen zwischen nahen AngehörigenDie zivilrechtliche Unwirksamkeit eines Vertrags zwischen nahen Angehörigen hat nicht zwingend auch dessen steuerrechtliche Unwirksamkeit zur Folge.
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