Home der Berater die Kanzlei die Themen E-Mail  Aktuelles Impressum 


Aktuelle Informationen

 

Erbverzicht der Eltern sichert Enkel keinen höheren Freibetrag

Auch wenn die Eltern auf das Erbe der Großeltern verzichten und damit zivilrechtlich als verstorben gelten, steht dem Enkel damit nicht der höhere Freibetrag bei der Erbschaftsteuer zu.

Bei der Erbschafsteuer haben die Enkel normalerweise Anspruch auf einen Freibetrag von 200.000 Euro für das Erbe von den Großeltern. Sofern der Elternteil, der von diesen Großeltern abstammt, bei Eintritt des Erbfalls schon verstorben ist, verdoppelt sich dieser Freibetrag auf 400.000 Euro. Wenn der Elternteil auf sein gesetzliches Erbrecht verzichtet, gilt er zivilrechtlich zwar als vorverstorben. Steuerrechtlich hat dies aber keine Auswirkungen, wie der Bundesfinanzhof bestätigt hat. Trotz eines Erbverzichts der Eltern hat der Enkel in diesem Fall nur Anspruch auf den regulären Freibetrag. Der höhere Freibetrag steht einem Enkel nur dann zu, wenn der Elternteil tatsächlich verstorben ist.


 zurück  Inhaltsübersicht

Für Fragen zu unseren aktuellen Artikeln stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung:

Dipl.-Kfm. Jürgen Schuster
Wirtschaftsprüfer/Steuerberater
Angerstraße 19
82467 Garmisch-Partenkirchen

Tel. (0 88 21) 31 35
Fax (0 88 21) 5 84 09
E-Mail: j.schuster@steuerkanzlei-schuster.de

Kernarbeitszeiten:
Mo. - Do. 8.00 - 12.00 und 13.00 - 17.00 Uhr
Fr. 8.00 - 13.00 Uhr

Sprechstunden nach Vereinbarung!