Beseitigung von Mietschäden sind keine beruflichen UmzugskostenFallen die Renovierungskosten unabhängig vom beruflichen Umzug ohnehin an, sind sie nicht als Werbungskosten abziehbar.Nur wenn Renovierungskosten durch die vorzeitige Auflösung des Mietvertrages bedingt sind, können sie auch als beruflich bedingte Umzugskosten geltend gemacht werden. Wären die Kosten dagegen unabhängig vom berufsbedingten Umzug ohnehin entstanden, sieht das Finanzgericht Sachsen-Anhalt keinen Anlass für einen Werbungskostenabzug.
zurück Inhaltsübersicht
Für Fragen zu unseren aktuellen Artikeln stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung: Dipl.-Kfm. Jürgen Schuster
Wirtschaftsprüfer/Steuerberater
Angerstraße 19
82467 Garmisch-Partenkirchen Tel. (0 88 21) 31 35
Fax (0 88 21) 5 84 09
E-Mail: j.schuster@steuerkanzlei-schuster.de Kernarbeitszeiten:
Mo. - Do. 8.00 - 12.00 und 13.00 - 17.00 Uhr
Fr. 8.00 - 13.00 Uhr
Sprechstunden nach Vereinbarung!
|