Renovierung mit fremdem Geld

Für den Werbungskostenabzug von Renovierungsaufwendungen ist es belanglos, von welchem Konto die Renovierungsarbeiten bezahlt wurden.

Erhaltungsaufwendungen für eine an die Mutter vermietete Wohnung sind nicht deshalb vom Werbungskostenabzug ausgeschlossen, weil sie vom Konto der Mutter bezahlt wurden. Für den Werbungskostenabzug ist unerheblich, woher die Mittel stammen, meint der Bundesfinanzhof.



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Konfuzius