Selbständige und Unternehmer
Die Erträge beim Verkauf von Anteilen an einer grundbesitzenden Personengesellschaft unterliegen der Gewerbesteuer.
Die Auflösung einer Ansparrücklage anlässlich der Betriebsveräußerung oder -aufgabe erhöht den steuerbegünstigtem Betriebsaufgabegewinn.
Immer wieder fordern Finanzämter eine komplette Gewinnermittlung an, obwohl gerade das Formular EÜR dies eigentlich beenden sollte.
Die Anrechnung von Gewerbesteuer ist nur dann möglich, wenn auch Einkommensteuer festgesetzt wird.
Nicht abziehbare Schuldzinsen dürfen nicht nochmals als Dauerschuldzinsen bei der Gewerbesteuer den Gewerbeertrag erhöhen.
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