|
|
Nutzt der Gesellschafter-Geschäftsführer entgegen einem ausdrücklichen Verbot im Anstellungsvertrag den Firmen-Pkw auch für private Fahrten, dann liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Deren Höhe richtet sich dabei nicht nach der 1 %-Regel, sondern nach dem zwischen fremden üblichen Entgelt für eine vergleichbare Nutzungsüberlassung. |
|
Impressum © 2005 Hillemann & Scharf |