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Am 11. Dezember 2007 hat das Bundeskabinett dem Gesetzentwurf zur Reform der Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (ErbStRG) zugestimmt. Darin enthalten ist zum einen die Überarbeitung der Erbschaftsteuer, über die wir im vergangenen Monat berichteten. Zum anderen enthält der Gesetzentwurf zahlreiche Änderungen im Bewertungsrecht. Hintergrund ist das Urteil des Bundesverfassungsgerichts, in dem die Richter eine wirklichkeitsnahe Bewertung der verschenkten oder vererbten Vermögenswerte verlangen. Unbebaute Grundstücke: Grundlage für die Bewertung unbebauter Grundstücke bleiben die Bodenrichtwerte. Im Gegensatz zur aktuellen Rechtslage entfällt der pauschale Bewertungsabschlag von 20 %. Wertmindernde Eigenschaften sind zukünftig im Einzelfall über den Verkehrswert nachzuweisen. Bebaute Grundstücke: Abhängig von der Art der Immobilie sind für bebaute Grundstücke drei verschiedene Bewertungsverfahren möglich. Selbstgenutzte Wohnimmobilien sollen nach dem Vergleichswertverfahren bewertet werden, also durch Vergleich mit dem Kaufpreis ähnlicher Immobilien. Für Miet- und Geschäftsimmobilien und andere Immobilien mit einer marktüblichen Miete gilt das Ertragswertverfahren, das heißt, der Wert wird anhand des erzielbaren Reinertrags bestimmt. Bei zu Wohnzwecken vermieteten Immobilien erfolgt außerdem ein Bewertungsabschlag von 10 %. Ist weder das Vergleichs- noch das Ertragswertverfahren anwendbar, so kommt das Sachwertverfahren zur Anwendung, bei dem es vor allem auf die Herstellungskosten und die altersbedingte Wertminderung ankommt. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen: Die Bewertung von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen ist etwas aufwendiger. Ein eventuell vorhandener Wohnteil wird nach den Bewertungsgrundsätzen für bebaute Grundstücke bewertet, die pauschale Ermäßigung um 15 % entfällt allerdings. Der Betriebsteil wird entweder nach einem typisierenden Reinertragswertverfahren oder, falls der Betrieb niedrige oder gar negative Reinerträge abwirft, nach einer Mindestwertregelung bewertet. Betriebsvermögen: Am kompliziertesten gestaltet sich die Bewertung von Betriebsvermögen und den Anteilen an Kapitalgesellschaften. Die verkehrswertorientierte Bewertung soll den Wert aus Verkäufen ähnlicher Betriebe unter fremden Dritten ableiten, die weniger als ein Jahr zurück liegen. Liegen keine vergleichbaren Verkäufe vor, wird meist die Ertragswertmethode angewendet. Dabei wird die Ertragskraft des Unternehmens mit einem Kapitalisierungszinssatz gleichgesetzt, den ein vergleichbares Investment in entsprechender Höhe erbringen müsste. Es sind aber auch noch eine Reihe anderer gebräuchlicher Bewertungsverfahren steuerlich anerkannt. |
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