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Unabhängig davon, wo die englische Gesellschaft ihren Verwaltungssitz hat, ist sie in Großbritannien unbeschränkt steuerpflichtig, da sich dort ihr Registered Office befindet. Befindet sich der Ort der Geschäftsleitung in Deutschland, so ist die Gesellschaft in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig. Die Konkurrenz zwischen zwei Verwaltungssitzen wird nach dem Doppelbesteuerungsabkommen dahin gehend gelöst, dass das Besteuerungsrecht dem Staat zusteht, in welchem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung befindet, hier also Deutschland. Da sich die Buchführungspflicht nach englischem Recht richtet, muss für die deutsche Besteuerung eine gesonderte Steuerbilanz aufgestellt werden. Zuständig für die Besteuerung ist das Finanzamt, in dessen Bezirk sich der Verwaltungssitz befindet. In England müsste demnach eine Nullerklärung abgegeben werden. Die Anteilseigner haben die Kapitalerträge nach allgemeinen Grundsätzen in Deutschland zu versteuern, allerdings richtet sich die Höhe der Ausschüttungen nach englischem Gesellschaftsrecht. |
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