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Da es sich beim Pflichtteilsanspruch auch um einen Erwerb von Todes wegen handelt, fällt auch hier Erbschaftsteuer an. Mit der erstmaligen ernsthaften Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs gegenüber dem Erben wird der Steueranspruch des Staates ausgelöst. Dabei spielt es keine Rolle, dass der Pflichtteilsanspruch in der Regel zunächst nicht beziffert werden kann, da die Ermittlung des Nachlasswerts Aufgabe des Erben und nicht des Pflichtteilsberechtigten ist. Die Höhe des Steueranspruchs richtet sich nach dem aktuellen Recht, also den geltenden Freibeträgen und Steuersätzen, die zu dem Zeitpunkt gelten, zu dem der Pflichtteilsanspruch geltend gemacht wird. |
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