|
|
Seit Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) erhalten die Finanzbehörden regelmäßig Auskunftsbegehren von Steuerzahlern, die sich auf die DSGVO berufen. Der Bundesfinanzhof hat nun in einem Grundsatzurteil über die Voraussetzungen und die Reichweite des Auskunftsanspruchs nach der DSGVO entschieden. Laut dem Urteil unterliegt die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Finanzverwaltung grundsätzlich der DSGVO, und zwar unabhängig davon, wie die Akten geführt und die Daten verarbeitet werden. Der Anwendungsbereich der DSGVO, die auf Vorgaben der EU basiert, ist auch nicht auf die Steuern beschränkt, die in der EU harmonisiert sind, sondern umfasst alle Steuer- und Abgabenarten. Allerdings gewährt die DSGVO laut dem Urteil nicht ohne weiteres das Recht auf Überlassung der beim Fiskus über den Steuerzahler vorhandenen Daten und Unterlagen. Der Auskunftsanspruch nach der DSGVO beschränkt sich vielmehr zunächst darauf, zu erfahren, welche Kategorien von Daten zu welchen Zwecken verarbeitet werden und für welche Dauer dies erfolgt. Nur wenn eine Kopie von Dokumenten unerlässlich ist, um der betroffenen Person die wirksame Ausübung der ihr durch die DSGVO verliehenen Rechte (z.B. Löschansprüche) zu ermöglichen, besteht ein Anspruch darauf, eine Kopie von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken zur Verfügung gestellt zu bekommen. Wie der Europäische Gerichtshof bereits entschieden hat, kann sich nämlich die Wiedergabe von Auszügen aus Dokumenten oder von ganzen Dokumenten als unerlässlich erweisen, wenn diese in ihrem Zusammenhang dargestellt werden müssen, um ihre Verständlichkeit zu gewährleisten. Ein Ausschluss des Auskunftsrechts kommt nur in Betracht, wenn der Verantwortliche darlegt, dass ein offenkundig unbegründeter oder exzessiver Antrag vorliegt. Mit dem Urteil hat der Bundesfinanzhof einerseits die Rechte der Betroffenen, die sich aus der DSGVO ergeben, bestätigt, andererseits aber auch klargestellt, dass die DSGVO dem Steuerzahler keinen automatischen Einblick in die über ihn geführten Steuerakten beim Finanzamt verschafft. |
|
Impressum © 2005 Hillemann & Scharf |