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In zwei Musterverfahren hat das Finanzgericht Baden-Württemberg das Landesmodell für die Grundsteuer B, also die Grundsteuer für Grundstücke, die nicht der Land- und Forstwirtschaft dienen, als verfassungsgemäß eingestuft. Nach Auffassung des Gerichts ist es mit dem Gleichheitssatz vereinbar, dass das Land entgegen der bisherigen Regelung und den diversen anderen Neuregelungen die Grundsteuer ausschließlich auf den Grund und Boden erhebt, ohne dabei Gebäude zu berücksichtigen, die auf dem Grundstück stehen. Dabei beruft sich das Gericht auf den weiten Spielraum des Gesetzgebers bei der Auswahl des Steuergegenstands. Der mit der pauschalen Bewertung des Bodenrichtwerts angestrebte Wertkorridor von plus oder minus 30 % des tatsächlichen Verkehrswerts ist aufgrund des andernfalls unverhältnismäßigen Aufwands bei der individuellen Bewertung jedes einzelnen Grundstücks ebenfalls verfassungsrechtlich hinnehmbar, zumal der Eigentümer durch Gutachten einen abweichenden Verkehrswert nachweisen kann. Auch die Tatsache, dass die konkrete Höhe der neuen Grundsteuer noch gar nicht feststeht, bis die Kommunen ihre Hebesätze für 2025 festgelegt haben, sieht das Gericht als hinnehmbar an, weil das öffentliche Interesse an der vom Bundesverfassungsgericht angeordneten Reform der Grundsteuer das Interesse der Grundstückseigentümer an der Vorhersehbarkeit der Grundsteuerlast während des Übergangszeitraums überwiege. Gegen die Urteile des Finanzgerichts kann Revision eingelegt werden, womit als nächstes der Bundesfinanzhof über das Landesmodell in Baden-Württemberg entscheiden müsste. Auch wenn es die Immobilieneigentümer im Ländle nicht unbedingt glücklich macht, ist mit diesen Urteilen die Wahrscheinlichkeit, das neue Grundsteuermodell zu Fall zu bringen, um ein ganzes Stück geschrumpft. |
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