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Zum Jahreswechsel wurden die Beitragsbemessungsgrenzen und andere Sozialversicherungswerte wieder angepasst. Die den Werten für 2023 zugrundeliegende Lohnentwicklung im Jahr 2021 lag im Bundesdurchschnitt bei 3,30 %, nachdem die Löhne im Vorjahr pandemiebedingt noch um 0,15 % gesunken waren. Daraus folgt nach einem Jahr des Stillstands wieder ein deutlicher Anstieg der Rechengrößen in der Sozialversicherung für 2023. Die Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung steigt im Westen um 3.000 Euro auf 87.600 Euro (7.300 Euro mtl.). Im Osten steigt sie sogar um 4.200 Euro auf dann 85.200 Euro (7.100 Euro mtl.). In der knappschaftlichen Versicherung steigt die Bemessungsgrenze im Westen um 3.600 Euro auf 107.400 Euro (8.950 Euro mtl.). Im Osten steigt die Grenze um 4.200 Euro auf künftig 104.400 Euro (8.700 Euro mtl.). In der Kranken- und Pflegeversicherung ist die Beitragsbemessungsgrenze bundesweit einheitlich festgelegt und steigt um 1.800 Euro auf 59.850 Euro (4.987,50 Euro mtl.). Die Versicherungspflichtgrenze steigt sogar noch stärker, nämlich um 2.250 Euro, und liegt dann bei 66.600 Euro im Jahr (5.550,00 Euro mtl.). Die Bezugsgröße, die zum Beispiel für die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung relevant ist, erhöht sich in den alten Bundesländern um 1.260 Euro auf 40.740 Euro im Jahr (3.395 Euro mtl.). Im Osten steigt sie um 1.680 Euro auf 39.480 Euro im Jahr (3.290 Euro mtl.). |
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