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Vom Nachlassgericht ausgestellte Erbscheine belegen die Erbenstellung des darin Genannten. Durch dessen Vorlage kann der Inhaber und Erbe somit unter anderem auf das Vermögen des Erblassers zugreifen. Handelt es sich bei dem Erben um einen Familienangehörigen, kann nach Auskunft des Bundesverbandes deutscher Banken, BdB, auch die Vorlage einer beglaubigten Testamentskopie genügen. Beigefügt muss allerdings auch die Niederschrift über die Eröffnung des Testaments vor dem Nachlassgericht sein. Ergibt sich aus dem Testament und der Niederschrift hinreichend die Erbenstellung des Vorlegenden, stehe dies aus Bankensicht einem Erbschein gleich. Soweit eine Miterbenstellung besteht, kann nur gemeinschaftlich über das Guthaben verfügt werden. Zu beachten ist, dass es sich hierbei nicht um eine gesetzliche oder richterlich fixierte Verpflichtung handelt, sondern dies vielmehr eine freiwillige Vorgehensweise der Banken selbst ist. Ein Anspruch kann daher nicht geltend gemacht werden. |
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