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Weltweit engagieren sich Menschen und Unternehmen für die Demokratie in der Ukraine. Die vielen Ankommenden aus der Ukraine erhalten persönliche und finanzielle Unterstützung von Bürgern und von Unternehmen. Diese Hilfsbereitschaft unterstützt der Fiskus mit einem umfangreichen Paket an Erleichterungen und Vereinfachungen für Spenden und andere Hilfsmaßnahmen. Die Regelungen gelten für Spenden und Hilfen, die vom 24. Februar 2022 bis 31. Dezember 2022 geleistet werden. Spenden: Steuerzahler müssen zum steuerlichen Nachweis von Spenden auf ein Sonderkonto einer gemeinnützigen Organisation dem Finanzamt keine Spendenbescheinigung vorlegen. Unabhängig vom Betrag genügt der Einzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung der Bank als Nachweis. Wohnraumüberlassung: Wenn private Unternehmen Unterkünfte, die für eine umsatzsteuerpflichtige Verwendung vorgesehen waren (Hotelzimmer, Ferienwohnungen o.ä.), unentgeltlich Personen zur Verfügung stellen, die aufgrund des Kriegs in der Ukraine geflüchtet sind, ist keine unentgeltliche Wertabgabe zu versteuern und keine Vorsteuerkorrektur nötig. Beabsichtigen die Unternehmer bei Bezug von Strom, Wasser etc. eine unentgeltliche Beherbergung von Flutopfern oder Helfern, wird für den gleichen Zeitraum trotzdem der Vorsteuerabzug gewährt. Die folgende unentgeltliche Wertabgabe wird nicht besteuert. Weitere Unternehmerhilfen: Unterstützungsleistungen durch Unternehmen für die vom Krieg in der Ukraine Geschädigten können als Sponsoring-Maßnahme gelten und damit als Betriebsausgaben abgezogen werden. Voraussetzung ist, dass das Unternehmen eine Sicherung oder Erhöhung seines unternehmerischen Ansehens anstrebt, was beispielsweise dadurch erreichbar ist, dass der Sponsor öffentlichkeitswirksam auf seine Hilfsleistungen aufmerksam macht. Außerdem fällt für die Verwendung betrieblicher Wirtschaftsgüter sowie die Erbringung sonstiger Leistungen (Personalgestellung) zu Hilfszwecken umsatzsteuerlich keine unentgeltliche Wertabgabe an. Gemeinnützige Organisationen: Mittel, die gemeinnützige Vereine und Stiftungen im Rahmen einer Spendensonderaktion sammeln sowie nicht zur Verwirklichung ihrer eigenen satzungsmäßigen Zwecke benötigte Mittel können sie ohne Gefährdung der eigenen steuerlichen Anerkennung für die Unterstützung der Geschädigten verwenden, auch wenn dies in der Satzung nicht vorgesehen ist. Dies gilt sowohl für die unmittelbare Unterstützung durch die Organisation selbst als auch bei einer Weiterleitung an andere steuerbegünstigte Organisationen zur Verwendung für die Unterstützung geschädigter Personen. Bei vom Krieg in der Ukraine Geschädigten kann auf den Nachweis der Hilfebedürftigkeit verzichtet werden. Weitere Erleichterungen gelten für die vorübergehende Unterbringung von Kriegsflüchtlingen sowie weitere Hilfsleistugnen durch gemeinnützige Organisationen oder deren Zweckbetriebe. |
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