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Am 31. Januar 2020 ist das Vereinigte Königreich aus der Europäischen Union ausgetreten. Zum 31. Dezember 2020 endet auch der Übergangszeitraum, in dem das Mehrwertsteuerrecht der EU für das Vereinigte Königreich weiterhin Anwendung findet. Die Finanzverwaltung hat nun dazu Stellung genommen, welche umsatzsteuerlichen Konsequenzen sich aus dem Ablauf des Übergangszeitraums ergeben. Umsatzsteuerlicher Status: Grundsätzlich ist das Vereinigte Königreich für umsatzsteuerrechtliche Zwecke nach dem 31. Dezember 2020 als Drittlandsgebiet anzusehen. Eine Ausnahme gilt für Nordirland, für das ein besonderer Status vereinbart wurde. Während Großbritannien grundsätzlich als Drittlandsgebiet gilt, wird Nordirland für die Umsatzbesteuerung des Warenverkehrs weiterhin als zum Gemeinschaftsgebiet gehörig behandelt. Für Dienstleistungen gelten also sowohl Großbritannien als auch Nordirland als Drittlandsgebiet. Nordirische UStId-Nummern erhalten das Präfix "XI". Solche UStId-Nummern gelten als von einem anderen Mitgliedstaat erteilt. Lieferungen am Jahreswechsel: Nach dem 31. Dezember 2020 unterliegt der Warenverkehr mit Großbritannien zollrechtlichen Förmlichkeiten. Der Warenverkehr zwischen der EU und Nordirland ist davon nicht betroffen. Das Austrittsabkommen enthält jedoch eine Übergangsregelung für Warenbewegungen zwischen einem Mitgliedsstaat und Großbritannien, die vor dem 1. Januar 2021 beginnen und nach dem 31. Dezember 2020 enden. Auf solche Umsätze sind die Regelungen für die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs anzuwenden und eine UStIdNr. für im Vereinigten Königreich ansässige Unternehmer (Länderpräfix "GB") zu verwenden. Dauerleistungen: Der Brexit hat Auswirkungen auf Dauerleistungen, deren Erbringung sich über den Jahreswechsel hinweg erstreckt. Dabei gibt es jedoch keinen Unterschied zwischen Großbritannien und Nordirland. Für die umsatzsteuerrechtliche Behandlung ist der Zeitpunkt der Ausführung der Leistung maßgeblich. Bei zeitlich begrenzten Dauerleistungen ist die Leistung mit Beendigung des entsprechenden Rechtsverhältnisses ausgeführt. Beginnt die Erbringung einer Leistung daher vor dem 1. Januar 2021 und endet nach dem 31. Dezember 2020, sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Beendigung für die Beurteilung der gesamten Leistung maßgeblich. Dies gilt für Teilleistungen entsprechend. Mini-One-Stop-Shop: Umsätze, die vor dem 1. Januar 2021 an private Kunden im Vereinigten Königreich erbracht werden, können in der Steuererklärung für das entsprechende Quartal gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erklärt werden. Die Steuererklärungen für Zeiträume bis einschließlich des 4. Quartals 2020 müssen jedoch bis zum 20. Januar 2021 beim BZSt eingehen, um eine Erklärung der Umsätze im Rahmen des Mini-One-Stop-Shop-Verfahrens zu bewirken. Für Erklärungen, die nicht rechtzeitig an das BZSt übermittelt wurden, sowie für ab 2021 an private Kunden im Vereinigten Königreich erbrachte Leistungen kann das Mini-One-Stop-Shop-Verfahren nicht mehr genutzt werden. Diese Umsätze müssen im Einklang mit den Steuergesetzen des Vereinigten Königreichs behandelt werden. Berichtigungen von Steuerklärungen für Besteuerungszeiträume bis einschließlich des 4. Quartals 2020 können bis spätestens Ende 2021 übermittelt werden, vorausgesetzt, dass sich die Berichtigung auf eine Erklärung bezieht, die bis spätestens 20. Januar 2021 übermittelt wurde. Bestätigungsverfahren: Nach dem 31. Dezember 2020 wird eine Prüfung von UStId-Nummern für Unternehmer aus dem Vereinigten Königreich (Präfix "GB") nicht mehr möglich sein. Bestätigungsanfragen für die betreffenden Unternehmer sollten daher noch vor dem 1. Januar 2021 durchgeführt werden. Ab dem 1. Januar 2021 können dafür UStId-Nummern für Nordirland (Präfix "XI") geprüft werden. Vorsteuer-Vergütung: Abweichend von den üblichen Regeln für Vorsteuer-Vergütungsanträge sind Anträge auf Erstattung von Mehrwertsteuer, die vor dem 1. Januar 2021 von einem im Vereinigten Königreich ansässigen Unternehmer im Inland oder von einem im Inland ansässigen Unternehmer im Vereinigten Königreich gezahlt wurde, bis zum 31. März 2021 zu stellen. Anwendungserlass: Notwendige Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass erfolgen später. Soweit einzelne Regelungen des Anwendungserlasses den hier zusammengefassten Regeln widersprechen, sind sie auf nach dem 31. Dezember 2020 ausgeführte Umsätze nicht mehr anzuwenden. |
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