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Zum dritten Mal hat die Bundesregierung ein Gesetz auf den Weg gebracht, das diverse Maßnahmen bündelt, die die Wirtschaft von bürokratischen Vorgaben entlasten sollen. Während das letzte Bürokratieentlastungsgesetz erst ein paar Hürden nehmen musste, bis es in Kraft treten konnte, haben Bundestag und Bundesrat das Gesetzgebungsverfahren für das Bürokratieentlastungsgesetz III schnell und geräuschlos abgeschlossen: Im September hatte die Bundesregierung den Gesetzesentwurf vorgestellt, und schon Anfang November lag die Zustimmung beider Parlamente vor. Wie die beiden letzten Gesetze enthält auch dieses Gesetz neben einer Reduktion oder Digitalisierung von Meldepflichten vor allem Änderungen im Steuerrecht. Die meisten dieser Änderungen sollen bereits ab dem 1. Januar 2020 gelten. Nur Maßnahmen, die noch technische Vorarbeit erfordern, werden erst 2021 oder 2022 in Kraft treten. Aufbewahrungspflichten: Bei einer Betriebsprüfung darf der Prüfer Einsicht in die per EDV erstellten steuerlich relevanten Daten nehmen und die Nutzung des verwendeten EDV-Systems verlangen. Darüber hinaus kann der Prüfer die maschinelle Auswertung dieser Daten fordern oder einen Datenträger mit den gespeicherten Steuerunterlagen verlangen. Diese Datenzugriffsrechte der Finanzverwaltung führen dazu, dass Unternehmen die in der Buchhaltung und Fakturierung verwendeten EDV-Systeme auch nach einem Wechsel der verwendeten Soft- oder Hardware oder einer Auslagerung eines Teils der Daten über die zehnjährige Aufbewahrungsfrist aufrechterhalten müssen. Künftig reicht es, wenn der Betrieb fünf Jahre nach einem Systemwechsel oder einer Datenauslagerung aus dem Produktivsystem nur noch einen Datenträger mit den steuerlich relevanten Daten vorhält. Die Technik selbst (Soft- und Hardware) kann also künftig nach fünf statt nach zehn Jahren ausgemustert werden. Sofern jedoch vor Ablauf von fünf Jahren mit einer Außenprüfung begonnen wurde und diese noch nicht abgeschlossen ist, ist eine Verlagerung der Daten auf einen Datenträger erst nach Abschluss der Außenprüfung möglich. Neben der Entlastung der Unternehmen setzt dies auch Anreize für die Finanzverwaltung, Betriebsprüfungen zeitnah anzugehen. Die Änderung gilt für alle Daten, deren Aufbewahrungsfrist zum 1. Januar 2020 nicht ohnehin schon abgelaufen ist. Kleinunternehmergrenze: Schon beim vorigen Bürokratieentlastungsgesetz war eine Anhebung der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmergrenze im Gespräch, wurde aber letztlich doch nicht umgesetzt. Die Anwendung der Kleinunternehmerregelung setzt daher seit 2003 voraus, dass der Umsatz im vergangenen Kalenderjahr 17.500 Euro nicht überstiegen hat und 50.000 Euro im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht übersteigen wird. Ab 2020 wird die erste Grenze nun auf 22.000 Euro angehoben, was der Höhe nach der Inflationsrate seit der letzten Anpassung der Kleinunternehmergrenze entspricht. Der zweite Grenzbetrag bleibt unverändert bei 50.000 Euro. Umsatzsteuer-Voranmeldung: Seit vielen Jahren müssen Existenzgründer im Jahr der Gründung und im Folgejahr die Umsatzsteuer-Voranmeldung grundsätzlich monatlich abgeben. Diese Vorschrift sollte der Bekämpfung von Umsatzsteuerbetrug dienen. Nun wird die Vorgabe von 2021 an zunächst befristet bis 2026 gelockert. Beträgt die aufs Jahr hochgerechnete Umsatzsteuerzahllast nicht mehr als 7.500 Euro, ist die Voranmeldung ab 2021 daher nur noch vierteljährlich abzugeben. Betriebseröffnung: Von Existenzgründern und Unternehmen, die eine neue Betriebsstätte eröffnen, will das Finanzamt in der Regel diverse Auskünfte über die für die Besteuerung maßgeblichen Verhältnisse haben. Diese sind bisher auf einem amtlichen Vordruck abzugeben. Künftig wird auch für diese Meldung ein elektronisches Verfahren eingeführt, allerdings enthält das Gesetz dafür noch keinen verbindlichen Zeitpunkt. Diesen soll das Bundesfinanzministerium festlegen, wenn die technischen Voraussetzungen für das neue Meldeverfahren geschaffen sind. Außerdem entfällt die Anmeldepflicht zur Unfallversicherung für Unternehmer, die eine Gewerbeanzeige erstattet haben. Betriebliche Gesundheitsförderung: Arbeitgeber können ihren Beschäftigten Leistungen, die der Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands der Arbeitnehmer oder der betrieblichen Gesundheitsförderung dienen und bestimmten Vorgaben genügen, bis zu einem Betrag von 500 Euro pro Arbeitnehmer und Jahr steuerfrei zur Verfügung stellen. Der Arbeitgeber kann die Leistung entweder als betriebsinterne Maßnahme anbieten oder Barzuschüsse für solche Leistungen durch externe Anbieter gewähren, zum Beispiel für Ernährungsberatung, Stressbewältigung oder gesundheitsorientierte Bewegungsprogramme. Dieser Freibetrag wird ab 2020 auf 600 Euro angehoben. Gruppenunfallversicherung: Beiträge des Arbeitgebers zu einer Gruppenunfallversicherung für seine Arbeitnehmer sind kein steuerpflichtiger Arbeitslohn, wenn allein der Arbeitgeber die Rechte aus dem Versicherungsvertrag geltend machen kann. Steht der Leistungsanspruch gegenüber der Versicherung dagegen unmittelbar dem Arbeitnehmer zu, sind die Beitragsleistungen steuerpflichtiger Arbeitslohn. Allerdings kann die Lohnsteuer mit einem Satz von 20 % pauschaliert werden, wenn der durchschnittliche Versicherungsbeitrag pro Arbeitnehmer nicht mehr als 62 Euro im Jahr beträgt. Diese Pauschalierungsgrenze steigt ab 2020 auf 100 Euro pro Arbeitnehmer und Jahr. Kurzfristige Beschäftigung: Für kurzfristige Tätigkeiten, bei denen die im Inland ausgeübte Tätigkeit 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt, ist eine Pauschalierung der Lohnsteuer mit 25 % des Arbeitslohns möglich. Die Pauschalierung ist aber an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Insbesondere darf der durchschnittliche Arbeitslohn je Arbeitstag nicht höher sein als 72 Euro und der durchschnittliche Stundenlohn darf maximal 12 Euro betragen. Diese Höchstbeträge werden ab 2020 auf 120 Euro pro Tag und 15 Euro pro Stunde angehoben. Ohne diese Anhebung wäre eine Einhaltung der Tagesgrenze bei einem achtstündigen Arbeitstag selbst mit dem gesetzlichen Mindestlohn nicht mehr möglich gewesen. Außerdem wird ab 2021 eine Regelung zur Lohnsteuerpauschalierung bei kurzfristigen, im Inland ausgeübten Tätigkeiten beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer geschaffen, die einer ausländischen Betriebsstätte des inländischen Arbeitgebers zugeordnet sind. AU-Bescheinigung: Mit einem anderen, bereits in Kraft getretenen Gesetz wird ab dem 1. Januar 2021 ein einheitliches und verbindliches elektronisches Verfahren zur Übermittlung von Arbeitsunfähigkeitsdaten durch die Ärzte an die Krankenkassen eingeführt, das die bisherige für die Krankenkasse bestimmte papiergebundene Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ersetzt. Die elektronische Übermittlung einer Arbeitsunfähigkeitsmeldung an den Arbeitgeber war aber nicht Bestandteil dieser Gesetzesänderung. Nun wird das elektronische Verfahren so erweitert, dass die Einreichung des "gelben Zettels" durch den Arbeitnehmer entfallen kann. Ab 2021 rufen daher die Arbeitgeber nach Anzeige der Arbeitsunfähigkeit durch den Arbeitnehmer bei den Krankenkassen elektronisch die Daten über Beginn und Dauer der Arbeitsunfähigkeit sowie über den Zeitpunkt des Auslaufens der Entgeltfortzahlung ab. Meldeschein: Bislang müssen Hotels und Pensionen ihre Gäste Meldescheine aus Papier ausfüllen, persönlich unterschreiben und ein Jahr lang aufbewahren lassen. Künftig soll das optional auch digital möglich sein - zum Beispiel in Verbindung mit dem elektronischen Personalausweis. Das papiergebundene Verfahren bleibt aber weiter als Alternative bestehen. Altersvorsorgeverträge: Anbieter von Altersvorsorgeverträgen müssen den Kunden jedes Jahr schriftlich über die Verwendung der eingezahlten Beiträge und die Höhe des gebildeten Kapitals sowie vor Beginn der Auszahlungsphase über die Form und Höhe der vorgesehenen Auszahlungen informieren. Ab 2020 können diese Mitteilungen mit Zustimmung des Kunden auch elektronisch bereitgestellt werden. Teilzeitarbeit: In Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten haben die Arbeitnehmer einen Anspruch auf Teilzeitarbeit, wenn sie dies wünschen. Stellt ein Arbeitnehmer einen Antrag auf Teilzeit, kann der Arbeitgeber seine Entscheidung künftig in Textform statt in Schriftform geben. Die Antwort des Arbeitgebers kann damit also beispielsweise auch per E-Mail statt auf Papier erfolgen. Statistik: Durch das Gesetzt werden einzelne Statistikpflichten reduziert. Das betrifft das Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe (Monatsbericht im Bauhauptgewerbe, Vierteljahreserhebung im Ausbaugewerbe und bei Bauträgern sowie Statistik über den Material- und Wareneingang) sowie das Insolvenzstatistikgesetz. Laut der Gesetzesbegründung entfällt der Großteil der Entlastung auf die Einführung elektronischer AU-Bescheinigungen und Meldescheine sowie die verkürzte Aufbewahrungspflicht bei IT-Systemen. Im Eckpunktepapier für das Gesetz aus dem Frühjahr waren noch weitere Maßnahmen im Steuerrecht enthalten. Diese hätten über alle Branchen hinweg zu einer spürbaren Entlastung beigetragen, sind aber letztlich doch nicht ins Gesetz aufgenommen worden: Generelle Verkürzung der Aufbewahrungsfristen im Handels- und Steuerrecht von 10 auf 8 Jahre. Kürzere Abschreibungsdauer für digitale Innovationsgüter. Harmonisierung der Umsatzgrenze für die Ist-Besteuerung mit der Buchführungsgrenze der Abgabenordnung, was einer Anhebung um 100.000 Euro auf 600.000 Euro entspräche. Anhebung der GWG-Grenze auf 1.000 EUR und im Gegenzug Abschaffung der Sammelpostenregelung. Dieser Vorschlag kursierte bereits bei der Anhebung der GWG-Grenze auf 800 Euro. Einführung eines Verrechnungsmodells bei der Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer. Einführung einer objekt-/sachbezogenen Freigrenze für betriebliche Geschenkaufwendungen. Harmonisierung der Meldefristen der Zusammenfassenden Meldung und der Umsatzsteuer-Voranmeldung. Anhebung und Dynamisierung der Minijob-Grenze. Sowohl Bundestag als auch Bundesrat haben daher während der Verabschiedung des Gesetzes beklagt, dass das aktuelle Gesetz weit hinter den Möglichkeiten zurückgeblieben ist. Der Bundesrat stellt ausdrücklich fest, dass das Gesetz die Chance auf deutlich spürbare Vereinfachungen verstreichen lässt. Beide Parlamente haben deshalb die Regierung aufgefordert, möglichst bald ein Bürokratieentlastungsgesetz IV in Angriff zu nehmen. |
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