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Mehrfach hat der Bundesfinanzhof in den letzten drei Jahren darüber entscheiden müssen, ob Rabatte, die Arbeitnehmer von Dritten erhalten, Arbeitslohn darstellen. In den beiden Streitfällen haben die Richter jeweils zugunsten der Arbeitnehmer entschieden und keinen Arbeitslohn angenommen. Diese Urteile hat das Bundesfinanzministerium jetzt zum Anlass genommen, seine Verwaltungsanweisung zur steuerlichen Behandlung von Rabatten, die Arbeitnehmern von Dritten eingeräumt werden, zu überarbeiten. Preisvorteile, die Arbeitnehmern von Dritten gewährt werden, sind demnach dann Arbeitslohn, wenn sie sich für den Arbeitnehmer als Ergebnis seiner Arbeit für den Arbeitgeber darstellen und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen. Überwiegt dagegen das eigenwirtschaftliche Interesse des Dritten schließt das die Annahme von Arbeitslohn in der Regel aus. Auch wenn der Preisvorteil nicht nur den Arbeitnehmern, sondern üblicherweise ebenso fremden Dritten im normalen Geschäftsverkehr eingeräumt wird (z. B. Mengenrabatte), liegt kein Arbeitslohn vor. Es spricht dafür, dass Preisvorteile zum Arbeitslohn gehören, wenn der Arbeitgeber an der Verschaffung der Preisvorteile aktiv mitgewirkt hat. Eine aktive Mitwirkung des Arbeitgebers liegt dann vor, wenn aus dem Handeln des Arbeitgebers ein Anspruch des Arbeitnehmers auf den Preisvorteil entstanden ist oder der Arbeitgeber für den Dritten Verpflichtungen übernommen hat, z. B. Inkassotätigkeit oder Haftung. Ebenso sieht das Finanzamt eine aktive Mitwirkung des Arbeitgebers, wenn zwischen dem Arbeitgeber und dem Dritten eine enge wirtschaftliche oder tatsächliche Beziehung besteht (Organschaftsverhältnis etc.) oder der Arbeitnehmer Nachlässe von einem Unternehmen erhält, dessen Arbeitnehmer ihrerseits Preisvorteile vom Arbeitgeber erhalten. Von einer aktiven Mitwirkung des Arbeitgebers an der Verschaffung von Preisvorteilen geht das Finanzamt dagegen nicht aus, wenn sich seine Beteiligung darauf beschränkt, Angebote Dritter in seinem Betrieb bekannt zu machen. Genauso ist es unschädlich, wenn der Arbeitgeber nur Angebote Dritter an die Arbeitnehmer seines Betriebs und eventuell damit verbundene Störungen des Betriebsablaufs duldet oder Räumlichkeiten für Treffen der Arbeitnehmer mit Ansprechpartnern des Dritten zur Verfügung stellt. Auch die Bescheinigung der Betriebszugehörigkeit eines Arbeitnehmers, sofern dies Voraussetzung für die Nutzung der Preisnachlässe ist, ist keine aktive Mitwirkung des Arbeitgebers. Die Mitwirkung des Betriebs- oder Personalrats an der Verschaffung von Preisvorteilen durch Dritte spielt für die steuerliche Beurteilung keine Rolle, weil sie nicht dem Arbeitgeber zuzurechnen ist und damit allein noch nicht zur Annahme von Arbeitslohn führt, dies aber auch nicht ausschließt, wenn der Arbeitgeber ebenfalls aktiv mitwirkt. Wirkt an der Verschaffung der Preisvorteile allein eine vom Arbeitgeber unabhängige Selbsthilfeeinrichtung der Arbeitnehmer mit, liegt natürlich kein Arbeitslohn vor. Diese neu gefassten Regeln sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden. |
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