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Regelmäßig stellen Steuerzahler kurz vor dem Jahresende fest, dass sie mit einer Steuererklärung auf eine hübsche Steuererstattung hoffen können. Weil die Steuererklärung wegen der drohenden Veranlagungsverjährung so schnell wie möglich zum Finanzamt muss, wäre es praktisch, wenn man die Erklärung einfach faxen könnte. Dagegen hat sich die Finanzverwaltung bisher aber immer mit dem Argument gewehrt, die Steuererklärung müsse eigenhändig und im Original unterschrieben vorliegen. Dem hat das Finanzgericht Schleswig-Holstein schon vor einem Jahr widersprochen und ist jetzt vom Bundesfinanzhof in seiner Ansicht bestätigt worden. Für das Finanzgericht war für eine wirksame Steuererklärung allein notwendig, dass die Unterschrift von der Hand des Steuerzahlers stammt. Die eigenhändige Unterschrift erfüllt zwar mehrere Funktionen, darunter eine Warn- und Schutzfunktion, aber auch die Verantwortungsübernahme für den Erklärungsinhalt. Weil die Unterschrift diese Funktionen aber bereits zum Zeitpunkt der Unterschriftsleistung auf dem Original der Steuererklärung erfüllt, kam es für das Gericht nicht darauf an, ob die Erklärung im Original oder per Telefax beim Finanzamt eingeht. Die Art der Übermittlung habe nämlich keine Auswirkungen auf die Zweckerfüllung der Unterschrift. Ganz ähnlich sieht das der Bundesfinanzhof, der sich darauf beruft, dass auch in den Verfahren vor dem Finanzgericht die Übermittlung von fristwahrenden Schriftsätzen per Telefax zulässig ist. Im Gerichtsverfahren soll die Notwendigkeit einer schriftlichen, unterschriebenen Erklärung gewährleisten, dass der Inhalt der Erklärung und die erklärende Person hinreichend zuverlässig festgestellt werden können. Außerdem soll die Unterschrift des Erklärenden sicherstellen, dass das Schriftstück keinen Entwurf darstellt, sondern wissentlich und absichtlich an das Gericht gesandt wurde. Für die Abgabe der Einkommensteuererklärung mit der vorgeschriebenen Unterschrift könne dann nichts anderes gelten, meint der Bundesfinanzhof, denn dort erfüllt die Unterschrift denselben Zweck. Im Streitfall gab es noch eine Besonderheit, die der Bundesfinanzhof für eine weitere Klarstellung genutzt hat. Die Klägerin hatte nämlich den Inhalt der Steuererklärung im Wesentlichen telefonisch mit dem Steuerberater abgestimmt und nur das Deckblatt der elektronischen Steuererklärung per Fax erhalten, unterschrieben und für die Abgabe beim Finanzamt zurückgefaxt. Darin sehen die Richter ebenfalls kein Problem, denn es sei für eine wirksame Steuererklärung nicht erforderlich, dass der Steuerzahler den Inhalt der Einkommensteuererklärung tatsächlich in vollem Umfang zur Kenntnis genommen hat. Mit der Unterschrift macht sich der Steuerzahler den Inhalt der Erklärung zu eigen und übernimmt die Verantwortung dafür. Zu Recht weisen die Richter darauf hin, dass diese Ungewissheit über den Umfang der Kenntnis des Steuerzahlers bei jeder Steuererklärung mit diversen Anlagen, aber einer nur einmal geforderten Unterschrift gegeben ist. |
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