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Handwerkerleistungen im Privathaushalt sind steuerlich begünstigt: 20 % der Arbeitskosten, maximal aber 1.200 Euro, werden direkt von der Einkommensteuer abgezogen. Das Bundesfinanzministerium hat jetzt seine Verwaltungsanweisung zu diesem Steuervorteil aktualisiert und an Gesetzesänderungen und neue Rechtsprechung angepasst. Speziell für Handwerkerleistungen gilt jetzt: Begünstigte Handwerkerleistung: Der Steuerbonus gilt für alle handwerklichen Tätigkeiten im Rahmen von Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, solange sich der Haushalt im Inland oder in einem EU-/EWR-Staat befindet. Es spielt keine Rolle, ob es sich um regelmäßige Renovierungsarbeiten oder kleine Ausbesserungsarbeiten handelt, die gewöhnlich von Haushaltsmitgliedern erledigt werden, oder um Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die im Regelfall nur von Fachkräften durchgeführt werden. Ob es sich dabei steuerrechtlich um Erhaltungs- oder Herstellungsaufwand handeln würde, ist ebenfalls nicht ausschlaggebend. Neubau versus neue Wohnfläche: Handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme sind nicht begünstigt. Dazu zählen alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Errichtung eines Haushalts bis zu dessen Fertigstellung anfallen. Dagegen sind Maßnahmen im Zusammenhang mit der Schaffung neuer Wohn- oder Nutzfläche in einem vorhandenen Haushalt begünstigt. Die Erhöhung des Gebrauchswerts der Immobilie ist kein Kriterium und führt daher nicht dazu, dass die Steuerermäßigung wegfallen würde. Gutachtertätigkeiten: Die Tätigkeit eines Gutachters gehört weder zu den haushaltsnahen Dienstleistungen, noch handelt es sich um eine Handwerkerleistung. Nicht steuerlich berücksichtigungsfähig sind daher beispielsweise Mess- oder Überprüfungsarbeiten, eine Legionellenprüfung, die Kontrolle von Aufzügen oder von Blitzschutzanlagen oder die Feuerstättenschau sowie andere technische Prüfdienste. Schornsteinfeger: Die Einschränkung in Bezug auf Gutachtertätigkeiten gilt auch, wenn diese Leistungen durch einen Kaminkehrer oder Schornsteinfeger erbracht werden, dessen Schornstein-Kehrarbeiten und sonstige Leistungen als Handwerkerleistung begünstigt sind. Bis einschließlich 2013 müssen die Leistungen nicht in Schornstein-Kehrarbeiten sowie Reparatur- und Wartungsarbeiten einerseits (als Handwerkerleistungen begünstigt) und Mess- oder Überprüfungsarbeiten sowie Feuerstättenschau andererseits (nicht begünstigt) aufgeteilt werden, sondern können einheitlich als begünstigte Handwerkerleistung berücksichtigt werden. Ab 2014 wird die Steuerermäßigung für Schornstein-Kehrarbeiten sowie Reparatur- und Wartungsarbeiten des Schornsteinfegers aber nur gewährt, wenn die Rechnung diese entsprechend ausweist. Beauftragtes Unternehmen: Das beauftragte Unternehmen muss nicht in die Handwerksrolle eingetragen sein. Es können auch Kleinunternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes mit der Leistung beauftragt werden. Öffentlich geförderte Maßnahmen: Wird für eine Maßnahme ein zinsverbilligtes Darlehen oder ein steuerfreier Zuschuss bewilligt, schließt dies die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen auch für den Teil der Aufwendungen aus, der nicht gefördert wird, beispielsweise weil die Kosten den Förderhöchstbetrag übersteigen. Eine Aufteilung der Aufwendungen mit dem Ziel, für einen Teil die Steuerermäßigung in Anspruch zu nehmen, ist nicht möglich. Werden im Rahmen von Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen aber mehrere Maßnahmen durchgeführt, von denen einzelne öffentlich gefördert werden, ist die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für die nicht geförderten Maßnahmen möglich. |
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