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In zwei Urteilen hat das Finanzgericht Köln entschieden, dass für ein Arbeitszimmer in den eigenen vier Wänden kein Aufteilungsverbot gilt. Damit können die Kosten für das Arbeitszimmer auch bei einer erheblichen privaten Mitnutzung des Raums steuerlich geltend gemacht werden. Voraussetzung ist aber, dass der Charakter des Raums als Arbeitszimmer trotz der privaten Mitnutzung erhalten bleibt. Wenig überraschend hat das Finanzamt Revision eingelegt, womit jetzt der Bundesfinanzhof die Urteile prüfen muss. In vergleichbaren Fällen kann sich trotzdem ein Einspruch lohnen, denn das Verfahren ruht bis zu einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs automatisch. |
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