|
|
Die Zinsen, die die Rentenversicherung bei einer Rentennachzahlung zahlt, sind keine Kapitaleinkünfte. Nach einem Urteil des Finanzgerichts Sachsen sind die Zinsen stattdessen wie die Rentennachzahlung selbst zu behandeln und damit als sonstige Einkünfte steuerpflichtig. |
|
Impressum © 2005 Hillemann & Scharf |