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Das Finanzgericht Münster stand vor der Frage, ob Essen auf Rädern als haushaltsnahe Dienstleistung oder nur als außergewöhnliche Belastung abziehbar ist. Es handelt sich nicht um eine haushaltsnahe Dienstleistung, meint das Gericht, weil die Leistung nicht im Haushalt des Steuerzahlers erbracht wird, und das sei nun einmal laut Gesetz zwingend notwendig. Zwar hat das Gericht die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen, allerdings in erster Linie aus einem anderen Grund, sodass der Bundesfinanzhof wohl kaum eine andere Sichtweise vertreten wird. |
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