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Beim Erwerb von Todes wegen gilt der Betrag als Bereicherung, der sich ergibt, wenn von dem Wert des gesamten Vermögensanfalls die abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten gekürzt werden. Erhalten Eltern von einem Kind einmalige oder laufende finanzielle Zuwendungen, sollte man darauf achten, dass diese Beträge als Nachlassverbindlichkeiten abziehbar sind. Dies kann dadurch erreicht werden, dass die Gelder zur Beweisvorsorge überwiesen werden und insoweit ein Darlehensvertrag abgeschlossen wird. Diese Vorgehensweise ist daher zweckmäßig, da auf diese Weise gegen eine doppelte Belastung mit Erbschaftsteuer vorgesorgt werden kann. Bei den Zahlungen des Kindes könnte es sich nämlich auch um Schenkungen handeln, die im ungünstigsten Fall zweimal Erbschaftsteuer auslösen: Einmal bei der Schenkung an die Eltern, ein zweites Mal beim Todesfall der Eltern. |
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