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Weil ein Erbe innerhalb der - nach altem Recht fünfjährigen - Behaltensfrist die geerbten Betriebe teilweise einer Rechtsformumwandlung unterzog, miteinander verschmolz und schließlich im Rahmen eines Anteilstausches in eine andere Gesellschaft einbrachte, wollte das Finanzamt nachträglich die Steuervergünstigung für Betriebsvermögen streichen. Mindestens der Anteilstausch entspräche einer steuerschädlichen Veräußerung. Das sieht der Bundesfinanzhof anders: Möglicherweise handelt es sich zwar zivil- und ertragsteuerlich um eine Veräußerung, aber praktisch seien solche reinen Umstrukturierungen keine Veräußerungen im Sinne der Behaltensfristregelung. |
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