Da es sich beim Anstellungsvertrag eines Geschäftsführers um einen Dienst- und nicht um einen Arbeitsvertrag handelt, ist der Geschäftsführer auch kein Arbeitnehmer. weiter
Vereinbarungen mit Familienangehörigen müssen immer einem Fremdvergleich standhalten, unabhängig davon, ob es sich um Arbeitsverhältnisse oder andere Verträge handelt. weiter