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Auszahlung von Kleinbeträgen beim Körperschaftsteuerguthaben

Um unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, hat das Bundesfinanzministerium eine Vereinfachungsregelung zur Auszahlung von Kleinbeträgen erlassen.

Durch das Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) wurde das bisherige ausschüttungsabhängige System der Körperschaftsteuerminderung durch eine Auszahlung in Raten ersetzt. Die Auszahlung erfolgt grundsätzlich in zehn gleichen Jahresbeträgen, beginnend am 30. September 2008.

Um dabei unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, hat das Bundesfinanzministerium jetzt eine Vereinfachungsregelung erlassen: Beträgt der Anspruch auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens nicht mehr als 1.000 Euro, ist er aus Billigkeitsgründen in einer Summe auszuzahlen. Erhöht sich der Anspruch später durch eine geänderte Festsetzung auf einen Betrag von mehr als 1.000 Euro, ist der ausgezahlte Betrag nicht zurückzufordern, um den Vereinfachungseffekt nicht zu beeinträchtigen. Übersteigt der neue Auszahlungsanspruch den bisher ausgezahlten Einmalbetrag um nicht mehr als 1.000 Euro, dann wird auch der übersteigende Betrag auf einen Schlag ausgezahlt, andernfalls wird er auf die verbleibenden Fälligkeitstermine verteilt.



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Günter Heinz Steuerberater. Stuttgarter Straße 26, 70736 Fellbach, Tel. (0711) 585663-60, Fax (0711) 585663-66.