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Frist für Antragsveranlagung

Die Frist für die Antragsveranlagung kommt jetzt auf den verfassungsrechtlichen Prüfstand.

Arbeitnehmer müssen sich zu viel bezahlte Lohnsteuer innerhalb von zwei Jahren über eine Einkommensteuererklärung vom Fiskus zurückholen. Da für andere Steuerzahler nur die siebenjährige Festsetzungsverjährung gilt, hat der Bundesfinanzhof erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung. Jetzt muss das Bundesverfassungsgericht entscheiden.



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Günter Heinz Steuerberater. Stuttgarter Straße 26, 70736 Fellbach, Tel. (0711) 585663-60, Fax (0711) 585663-66.