Die Kanzlei
  Unsere Leistungen
  Unsere Mandanten
  Unsere Kompetenzen
  Informationen
  Partner
  Kontakt
  Impressum
  Datenschutz
 

Arbeitszimmer für eine ehrenamtliche Tätigkeit

Ein Arbeitszimmer für eine ehrenamtliche Tätigkeit erlaubt keinen Werbungskostenabzug.

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, das Sie für ehrenamtliche Tätigkeiten nutzen, sind nicht als Werbungskosten abzugsfähig, da es sich nicht um erwerbssichernde Aufwendungen handelt. Als Werbungskosten sind nur Aufwendungen abzugsfähig, die dem Erwerb, der Sicherung und der Erhaltung von Einnahmen dienen. Der Bundesfinanzhof weist ausdrücklich darauf hin, dass der Werbungskostenabzug nicht als steuerliche Ermäßigung für besondere Opferbereitschaft beruflicher oder außerberuflicher Art gewährt wird.



Übersicht - Eine Seite zurück
 
         
 
Günter Heinz Steuerberater. Stuttgarter Straße 26, 70736 Fellbach, Tel. (0711) 585663-60, Fax (0711) 585663-66.