Die Kanzlei
  Unsere Leistungen
  Unsere Mandanten
  Unsere Kompetenzen
  Informationen
  Partner
  Kontakt
  Impressum
  Datenschutz
 

Spontane Zusatzvergütung muss schriftlich fixiert sein

Die Zahlung einer spontanen Zusatzvergütung für eine besondere Leistung muss vor der erbrachten Leistung schriftlich zugesagt worden sein.

Die Zahlung einer spontanen Zusatzvergütung (Sonderprämie für eine besondere Leistung) an einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer oder eine ihm nahestehende Person stellt nach einer neuen Entscheidung des Bundesfinanzhofs eine verdeckte Gewinnausschüttung dar, wenn keine schriftliche Vereinbarung vorliegt. Ein entsprechender Gesellschafterbeschluss muss vor der Leistung gefasst worden sein. Nur so wird dem Erfordernis einer klaren, eindeutigen und vorherigen Abmachung zwischen Gesellschaft und beherrschendem Gesellschafter genügt.



Übersicht - Eine Seite zurück
 
         
 
Günter Heinz Steuerberater. Stuttgarter Straße 26, 70736 Fellbach, Tel. (0711) 585663-60, Fax (0711) 585663-66.