Die Kanzlei
  Unsere Leistungen
  Unsere Mandanten
  Unsere Kompetenzen
  Informationen
  Partner
  Kontakt
  Impressum
  Datenschutz
 

Adoptionskosten sind keine außergewöhnliche Belastung

Auch bei einer Kinderlosigkeit aufgrund von Unfruchtbarkeit sind die Kosten einer Adoption nicht als Krankheitsfolgekosten abziehbar.

Ungewollte Kinderlosigkeit kann für Eltern sehr belastend sein. Trotzdem ist eine Adoption nicht mit einer Heilbehandlung gleichzustellen, wie das Finanzgericht Münster meint. Die Kosten für die Adoption sind damit keine außergewöhnliche Belastung, weil sie nicht auf einer zwangsläufigen Maßnahme beruhen und damit keine Krankheitskosten im eigentlichen Sinn darstellen. Das gilt auch dann, wenn der Adoption eine erfolglose Behandlung für die Kinderlosigkeit vorangegangen ist. Im Hinblick auf die Ankündigung eines BFH-Senats, die Adoptionskosten doch zum Steuerabzug zuzulassen hat das Gericht aber die Revision zu diesem Urteil zugelassen. Ob die klagenden Eltern davon Gebrauch machen, ist noch nicht bekannt.



Übersicht - Eine Seite zurück
 
         
 
Günter Heinz Steuerberater. Stuttgarter Straße 26, 70736 Fellbach, Tel. (0711) 585663-60, Fax (0711) 585663-66.