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Geltendmachung der Energiepreispauschale nicht beim Arbeitgeber

Eine nicht ausgezahlte Energiepreispauschale dürfen Arbeitnehmer nicht beim Arbeitgeber einfordern, sondern müssen diese durch Abgabe einer Steuererklärung für das Jahr 2022 beim Finanzamt geltend machen.

Eine vom Arbeitgeber nicht ausgezahlte Energiepreispauschale ist vom Arbeitnehmer nicht gegenüber dem Arbeitgeber, sondern im Rahmen des Veranlagungsverfahrens für 2022 durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung geltend zu machen. Nachdem bereits ein Finanzgericht vergleichbar entschieden hatte, hat der Bundesfinanzhof nun bestätigt, dass sich der Arbeitnehmer grundsätzlich an sein Finanzamt wenden und eine Steuererklärung abgeben muss, wenn ihm der Arbeitgeber die Energiepreispauschale nicht auszahlt. Erst wenn sich auch das Finanzamt sträuben sollte, kann die Pauschale vor dem Finanzgericht erstritten werden.



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Günter Heinz Steuerberater. Stuttgarter Straße 26, 70736 Fellbach, Tel. (0711) 585663-60, Fax (0711) 585663-66.