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Berufliche Veranlassung eines Umzugs

Bei der eindeutig beruflichen Veranlassung eines Umzugs sind private Begleitumstände unerheblich.

Grundsätzlich können Sie Aufwendungen, die durch Ihren Beruf veranlasst sind, als Werbungskosten geltend machen. Zu den Werbungskosten können auch Umzugskosten gehören. Voraussetzung ist dann, dass Ihr Umzug so gut wie ausschließlich beruflich veranlasst war. Von einer beruflichen Veranlassung wird immer dann ausgegangen, wenn sich die tägliche Fahrtzeit zur Arbeit um mindestens eine Stunde verkürzt.

Sofern diese erforderliche Fahrzeitverkürzung vorliegt, bleiben private Begleitumstände außer Betracht. Es genügt, dass das objektive Kriterium erfüllt ist, da der einstündigen Fahrzeitverkürzung als Motivation für Sie mehr Gewicht beigemessen wird als anderen möglichen privaten Motiven.



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Günter Heinz Steuerberater. Stuttgarter Straße 26, 70736 Fellbach, Tel. (0711) 585663-60, Fax (0711) 585663-66.