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Auszahlung der Energiepreispauschale durch den Arbeitgeber

Arbeitnehmer können nicht ihren Arbeitgeber auf Auszahlung der Energiepreispauschale verklagen, sondern müssen stattdessen eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt abgeben, um die Pauschale zu erhalten.

Einer Klage eines Arbeitsnehmers gegen den Arbeitgeber auf Auszahlung der Energiepreispauschale fehlt das Rechtsschutzinteresse, weil der Arbeitgeber nicht Schuldner der Energiepreispauschale ist. Mit dieser Begründung hat das Finanzgericht Hamburg die Klage einer Arbeitnehmerin abgewiesen, deren Arbeitgeber die Energiepreispauschale kurz vor dessen Insolvenz nicht ausgezahlt hatte. Das Gericht verwies die Klägerin stattdessen ans Finanzamt: Solange die Energiepreispauschale noch nicht vom Arbeitgeber ausgezahlt worden ist, muss der Arbeitnehmer als Gläubiger der Energiepreispauschale grundsätzlich die Festsetzung der Pauschale gegenüber dem Finanzamt durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung geltend machen.



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Günter Heinz Steuerberater. Stuttgarter Straße 26, 70736 Fellbach, Tel. (0711) 585663-60, Fax (0711) 585663-66.