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Solidaritätszuschlag ist 2020 und 2021 nicht verfassungswidrig

Trotz Auslaufens des Solidarpakts II ist der Solidaritätszuschlag auch 2020 und 2021 nocht gerechtfertigt und damit verfassungskonform.

Nach wie vor wird fleißig um die Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags gestritten, auch wenn inzwischen viele Steuerzahler gar keinen Soli mehr zahlen müssen. In einem Verfahren vor dem Bundesfinanzhof gingen die Richter der Frage nach, ob der Solidaritätszuschlag noch verfassungskonform ist, nach dem der Solidarpakt II Ende 2019 ausgelaufen war. Sie sind zu dem Ergebnis gelangt, dass der Soli jedenfalls in den Jahren 2020 und 2021 nicht verfassungswidrig war.

Eine zwingende Verbindung zwischen dem Solidarpakt II, dem Länderfinanzausgleich und dem Solidaritätszuschlag bestehe nicht, meinen die Richter, denn auch in den Streitjahren 2020 und 2021 bestand nach wie vor ein wiedervereinigungsbedingter Finanzbedarf des Bundes. Außerdem habe der Gesetzgeber überzeugend dargelegt, dass die Einnahmen aus dem ab 2021 fortgeführten Solidaritätszuschlag zukünftig die fortbestehenden wiedervereinigungsbedingten Kosten nicht decken werden. Auch die Beschränkung des Solis auf die Bezieher höherer Einkommen ab dem Jahr 2021 sei gerechtfertigt.

Vor dem Urteil hatte das Bundesfinanzministerium überraschend seinen Beitritt zum Verfahren zurückgezogen und keinen Vertreter zur mündlichen Verhandlung entsandt. Abgeschlossen ist der Streit damit trotzdem nicht, denn nachdem der Bundesfinanzhof den Soli nicht dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorlegen wollte, sind bereits mehrere Verfassungsbeschwerden angekündigt worden.



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Günter Heinz Steuerberater. Stuttgarter Straße 26, 70736 Fellbach, Tel. (0711) 585663-60, Fax (0711) 585663-66.