Die Kanzlei
  Unsere Leistungen
  Unsere Mandanten
  Unsere Kompetenzen
  Informationen
  Partner
  Kontakt
  Impressum
  Datenschutz
 

Verpflegung und Unterkunft in Auslands- und Praxissemestern

Während Auslands- und Praxissemetern im Rahmen eines Zweitstudiums wird der auswärtige Tätigkeitsort nicht zu einer weiteren ersten Tätigkeitsstätte.

Im Gegensatz zur ersten Berufsausbildung führt ein Zweitstudium zu Werbungskosten. Sieht die Studienordnung vor, dass Studierende einen Teil des Studiums an einer anderen Hochschule (z.B. Auslandssemester) absolvieren können oder müssen, wird dort nach Ansicht des Bundesfinanzhofs keine weitere erste Tätigkeitsstätte begründet. Studenten können deshalb Unterkunftskosten und Verpflegungsmehraufwendungen, die durch den Besuch der anderen Hochschule veranlasst sind, als vorab entstandene Werbungskosten geltend machen. Gleiches gilt in der Regel auch, wenn Studenten im Rahmen ihres Studiums ein Praxissemester oder Praktikum ableisten können oder müssen und dabei ein Dienstverhältnis eingehen.



Übersicht - Eine Seite zurück
 
         
 
Günter Heinz Steuerberater. Stuttgarter Straße 26, 70736 Fellbach, Tel. (0711) 585663-60, Fax (0711) 585663-66.