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Pflichtveranlagung wegen Bezug von Kurzarbeitergeld

Wer im vergangenen Jahr Kurzarbeitergeld und andere Lohnersatzleistungen von mehr als 410 Euro bezogen hat, muss dieses Jahr eine Einkommensteuererklärung abgeben.

Das Kurzarbeitergeld ist als Lohnersatzleistung zwar steuerfrei, und das gilt bis zu einer gewissen Höhe ebenso für die Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld. Solche Lohnersatzleistungen unterliegen jedoch dem Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, dass diese Leistungen bei der Ermittlung des individuellen Steuersatzes einbezogen werden. Dieser Steuersatz wird zwar nur auf das tatsächlich steuerpflichtige Einkommen angewendet, doch für diesen steuerpflichtigen Teil des Einkommens ergibt sich dadurch ein höherer Steuersatz, und das kann zu Steuernachzahlungen führen.

Damit das Finanzamt prüfen kann, ob eine Nachzahlung fällig wird, müssen Arbeitnehmer zwingend eine Einkommensteuererklärung abgeben, wenn im vergangenen Kalenderjahr Lohnersatzleistungen von insgesamt mehr als 410 Euro zugeflossen sind. Der Bezug von Kurzarbeitergeld kann daher für viele Arbeitnehmer in 2021 erstmalig die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2020 zur Folge haben. Ohne Steuerberater ist diese Steuererklärung bis zum 2. August 2021 beim Finanzamt abzugeben.



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Günter Heinz Steuerberater. Stuttgarter Straße 26, 70736 Fellbach, Tel. (0711) 585663-60, Fax (0711) 585663-66.