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Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrags

Das Finanzamt darf einen Investitionsabzugsbetrag auch dann rückgängig machen, wenn die Investition zwar durchgeführt wurde, die gesetzlich vorgesehene Hinzurechnung im Investitonsjahr jedoch unterblieben ist.

Ein in Anspruch genommener Investitionsabzugsbetrag muss rückgängig gemacht werden, wenn die Anschaffung nicht innerhalb von drei Jahren erfolgt. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat nun entschieden, dass eine Rückgängigmachung durch das Finanzamt aber auch dann möglich ist, wenn das Wirtschaftsgut zwar angeschafft, die im Gesetz vorgesehene Hinzurechnung aber aus welchen Gründen auch immer (absichtlich, versehentlich oder irrtümlich) unterblieben ist.



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Günter Heinz Steuerberater. Stuttgarter Straße 26, 70736 Fellbach, Tel. (0711) 585663-60, Fax (0711) 585663-66.