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Behandlung von Sanierungsgewinnen in Altfällen

Trotz Verbots des Bundesfinanzhofs will das Bundesfinanzministerium den Sanierungserlass in Altfällen mit Segen des Bundestags weiter anwenden.

Inzwischen gibt es eine gesetzliche Regelung für den Erlass der Steuer auf Sanierungsgewinne, nachdem der Bundesfinanzhof den Erlass aufgrund einer Verwaltungsanweisung als verfassungswidrig eingestuft hat. In einem weiteren Urteil hat der Bundesfinanzhof auch für Altfälle vor der gesetzlichen Neuregelung die weitere Anwendung der Verwaltungsanweisung ausgeschlossen. Das Bundesfinanzministerium hat nun erklärt, dieses Urteil nicht über den Einzelfall hinaus anwenden zu wollen. Es sieht sich weiter durch die Vertrauensschutzregelung als gebunden an, nach der für Altfälle weiterhin die Verwaltungsanweisung gilt. Der Bundestag hat sich laut dem Ministerium diesem Vorschlag angeschlossen und diese Verfahrensweise für Altfälle gebilligt.



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Günter Heinz Steuerberater. Stuttgarter Straße 26, 70736 Fellbach, Tel. (0711) 585663-60, Fax (0711) 585663-66.