Die Kanzlei
  Unsere Leistungen
  Unsere Mandanten
  Unsere Kompetenzen
  Informationen
  Partner
  Kontakt
  Impressum
  Datenschutz
 

Rückstellungen für Altersteilzeit sind nicht zulässig

Ein Unternehmen darf keine Rückstellung für den tarifvertraglichen Anspruch auf Nachteilsausgleich zu den laufenden Altersteilzeitverträgen bilden.

Wenn der Tarifvertrag die Zahlung eines Nachteilsausgleichs für die zu erwartende Rentenkürzung bei Altersteilzeit vorsieht, darf der Arbeitgeber für diesen Nachteilsausgleich keine Rückstellung bilden. Das Finanzamt wollte in einem Streitfall lediglich keine volle Rückstellung bereits zu Beginn der Altersteilzeitverträge akzeptieren, sondern die Rückstellung über die Laufzeit der Verträge ratierlich wachsen lassen. Doch der Bundesfinanzhof hat die Bildung einer Rückstellung gleich komplett ausgeschlossen. Weil die Zahlung des Nachteilsausgleichs daran geknüpft ist, dass tatsächlich eine Rentenkürzung beim Arbeitnehmer erfolgt, sei die für eine Rückstellung notwendige wirtschaftliche Verursachung erst mit dieser Kürzung verwirklicht, meint der Bundesfinanzhof.



Übersicht - Eine Seite zurück
 
         
 
Günter Heinz Steuerberater. Stuttgarter Straße 26, 70736 Fellbach, Tel. (0711) 585663-60, Fax (0711) 585663-66.