Die Kanzlei
  Unsere Leistungen
  Unsere Mandanten
  Unsere Kompetenzen
  Informationen
  Partner
  Kontakt
  Impressum
  Datenschutz
 

Abzinsung von Verbindlichkeiten als Ertrag bei der Zinsschranke

Auch Erträge aus der Abzinsung von Verbindlichkeiten sind mit Zinsaufwendungen zu verrechnen und können damit zur Unterschreitung der Freigrenze bei der Zinsschranke führen.

Bei der Prüfung, ob die Freigrenze bei der Zinsschranke von 3 Mio. Euro überschritten ist, sind Erträge aus Kapitalforderungen jeder Art, die den Gewinn erhöht haben, mit dem Zinsaufwand des Unternehmens zu verrechnen. Dazu gehören nach Ansicht des Finanzgerichts Münster auch Erträge aus der erstmaligen Abzinsung von Verbindlichkeiten.



Übersicht - Eine Seite zurück
 
         
 
Günter Heinz Steuerberater. Stuttgarter Straße 26, 70736 Fellbach, Tel. (0711) 585663-60, Fax (0711) 585663-66.