Die Kanzlei
  Unsere Leistungen
  Unsere Mandanten
  Unsere Kompetenzen
  Informationen
  Partner
  Kontakt
  Impressum
  Datenschutz
 

Abzugsverbot für Pauschalsteuer auf Geschenke

Die Übernahme der Pauschalsteuer für Zuwendungen an Geschäftspartner ist ebenfalls ein Geschenk und damit nicht als Betriebsausgabe abziehbar, wenn dadurch der Betrag von 35 Euro pro Empfänger und Jahr überschritten wird.

Geschenke an Geschäftspartner sind nur dann als Betriebsausgaben abziehbar, wenn die Ausgaben pro Empfänger und Wirtschaftsjahr nicht mehr als 35 Euro betragen. Für solche Geschenke und andere Sachzuwendungen an Geschäftspartner kann das Unternehmen den steuerlichen Vorteil beim Empfänger durch eine Pauschalbesteuerung abgelten. Die Pauschalsteuer ist aber nach Ansicht des Bundesfinanzhofs als weiteres Geschenk zu beurteilen. Damit teilt sie das steuerliche Schicksal des eigentlichen Geschenks. Hat das Geschenk selbst also einen Wert von mehr als 35 Euro und kann damit nicht als Betriebsausgabe berücksichtigt werden, ist auch die darauf entfallende Pauschalsteuer vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen. Gleiches gilt laut dem Urteil, wenn erst der Gesamtbetrag aus Geschenk und Pauschalsteuer diese Grenze überschreitet. Wer also die Pauschalbesteuerung nutzen und trotzdem den Betriebsausgabenabzug erhalten will, muss damit effektiv pro Empfänger und Jahr eine Wertgrenze von 26,90 Euro für das reine Geschenk unterschreiten.



Übersicht - Eine Seite zurück
 
         
 
Günter Heinz Steuerberater. Stuttgarter Straße 26, 70736 Fellbach, Tel. (0711) 585663-60, Fax (0711) 585663-66.