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Aufwandsentschädigung eines Schöffen ist steuerpflichtig

Die Aufwandsentschädigungen, die ein Schöffe für seine ehrenamtliche Tätigkeit erhält, gehören zu den Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit.

Die Vergütung, die ein Schöffe für seine Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter erhält, ist Teil der steuerpflichtigen Einkünfte. Für das Finanzgericht Baden-Württemberg schließt die Ausübung eines Ehrenamtes eine Gewinnerzielungsabsicht nicht aus. Es läge hier weder eine steuerfreie Aufwandsentschädigung vor, noch handele es sich um Einkünfte als Arbeitnehmer, auf die die Werbungskostenpauschale anzuwenden wäre, meint das Gericht. Stattdessen ist die Vergütung Teil der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit.



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Günter Heinz Steuerberater. Stuttgarter Straße 26, 70736 Fellbach, Tel. (0711) 585663-60, Fax (0711) 585663-66.